Allgemeine Teilnahmebedingungen (ATB)
ancora Yachtfestival & Hamburg Yachtfestival

 

1. Vertragsgrundlage und ergänzende Bestimmungen

1.1 Diese Teilnahmebedingungen gelten für folgende Veranstaltungen:

– ancora YACHTFESTIVAL auf dem Gelände der ancora Marina – nachfolgend ANCORA genannt –  in Neustadt in Holstein.

– HAMBURG YACHTFESTIVAL auf dem Gelände der Hamburger Yachthafen Gemeinschaft e.V.– nachfolgend HYG genannt – in Wedel.

 

1.2 Veranstalter:

YACHTFESTIVAL365 GmbH, Gasstraße 16, 22761 Hamburg

Geschäftsführender Gesellschafter: Heiko Zimmermann

Amtsgericht Hamburg HRB 173420

– nachfolgend YF365 genannt -.

Telefon: +49 (0)40 524750100

E-Mail: info@yachtfestival365.de

 

1.3 Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen ANCORA YACHTFESTIVAL & HAMBURG YACHTFESTIVAL  gelten ergänzend zu den Besonderen Teilnahmebedingungen (BTB) sowie der Hafenbetriebsordnung bzw. Liegeordnung der ANCORA & HYG und etwaiger Technischer Richtlinien. Regelungen in den BTB’s gehen diesen Allgemeinen Teilnahmebedingungen (ATB) vor.

 

2. Anmeldung

2.1 Die Zulassung zur Teilnahme an einer Veranstaltung als Aussteller setzt eine rechtsgültige und fristgemäße Anmeldung voraus. Diese kann schriftlich durch die Einsendung des für die Veranstaltung geltenden vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars erfolgen oder online unter www.yachtfestival.de durch elektronische Übersendung des Anmeldeformulars. Die Online-Anmeldung ist auch ohne Unterschrift durch Absenden aus dem Onlineportal gültig.

 

2.2 Die Zusendung des Anmeldevordrucks bzw. die Online-Anmeldung begründet keinen Anspruch auf Zulassung oder auf eine bestimmte Größe und Lage der Fläche oder des Liegeplatzes. Mit Bedingungen oder Vorbehalten eingereichte Anmeldungen finden keine Berücksichtigung und gelten als von der YF365 nicht angenommen. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars an YF365 bzw. die Online-Anmeldung ist ein Vertragsangebot des Ausstellers, das der Annahme durch YF365 bedarf. Eine Anmeldung ist ab Eingang bei der YF365 bis zur Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung verbindlich.

 

2.3 Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller sämtliche in Ziffer 1.3 genannten Vertragsbedingungen an. Er hat auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen, die von ihm angemeldeten Mitaussteller oder zusätzlich vertretene Unternehmen und seine sonstigen Erfüllungsgehilfen dementsprechend zu informieren und zu instruieren.

 

2.4 Wenn Firmen über ihre General- bzw. Ländervertretungen ausstellen, wird durch die Übersendung der Anmeldung gleichzeitig erklärt, dass die anmeldende General- bzw. Ländervertretung berechtigt ist, im Namen dieser Firma einen Stand anzumieten und für deren Produkte oder Dienstleistungen zu werben.

 

2.5 Die personenbezogenen Daten des Ausstellers werden von YF365 (ggfs. auch mit Hilfe von Dienstleistern) zum Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeitet. YF365 nutzt die Daten darüber hinaus zu Kundenbetreuungszwecken, insbesondere, um dem Aussteller veranstaltungsspezifische Informationen zu den von ihm besuchten Veranstaltungen per E-Mail zukommen zu lassen. Dies erfolgt streng unter Beachtung der jeweils aktuellen Datenschutzgesetze. Der Aussteller hat ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung bzw. Sperrung seiner personenbezogenen Daten. Soweit er die Löschung seiner bei YF365 gespeicherten personenbezogenen Daten wünscht, wird diesem Wunsch unverzüglich entsprochen, wenn einer Löschung nicht Dokumentations- bzw. Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Er kann der Nutzung seiner Daten jederzeit für die oben angegebenen Zwecke widersprechen bzw. erteilte Einwilligungen widerrufen

(info@yachtfestival.de). Weitere Informationen zum Datenschutz sind zu finden unter: http://www.yachtfestival.de/datenschutz.

 

3. Zulassung, Platzierung

 

3.1 Zur Teilnahme als Aussteller können Hersteller und Unternehmen zugelassen werden, deren auszustellende Erzeugnisse und Dienstleistungen den Warengruppen der Messe / Ausstellung entsprechen, desgleichen Fachverlage mit entsprechender Thematik. Andere Unternehmen können von der YF365 zur Teilnahme zugelassen werden, sofern deren Exponate eine essentielle Angebotsergänzung darstellen.

 

3.2 Der Aussteller verpflichtet sich, über sein Unternehmen und die von ihm auszustellenden Produkte der YF365 alle erforderlichen Auskünfte zu geben.

Der Aussteller versichert, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zum Betrieb oder Vertrieb verfügt.

 

3.3 Mit der Zulassung kommt der Vertrag zwischen YF365 und dem Aussteller zustande. Über die Zulassung entscheidet YF365 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszweckes und der zur Verfügung stehenden Kapazität. Darüber hinaus besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung nicht. Ein Anspruch auf Zulassung besteht insbesondere dann nicht, wenn die YF365 gegen den Aussteller noch offene Forderungen hat. YF365 ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, wenn die Zulassung aufgrund Hamfalscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Voraussetzungen zur Zulassung später entfallen oder wenn sich der Aussteller im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Zahlungsverzug befindet.

 

3.4 YF365 ist berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs-gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche und/ oder Liegeplätze vorzunehmen. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassung bestimmten Aussteller und die darin angegebene Fläche. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden.

 

3.5 Hat der Aussteller in der Anmeldung eine/n konkrete/n Fläche oder Liegeplatz beantragt und kann ihm diese/r zugewiesen werden, erhält er rechtzeitig vor Beginn der Messe / Ausstellung die entsprechende Zulassung.

 

3.6 Kann die gewünschte Fläche oder der gewünschte Liegeplatz nicht zugeteilt werden oder hat der Aussteller keine konkrete Fläche oder keinen konkreten Liegeplatz beantragt, unterbreitet YF365 dem Aussteller einen Platzierungsvorschlag. Der Aussteller hat die Möglichkeit, diesem Platzierungsvorschlag innerhalb der dort genannten Frist mindestens in Textform (z.B. Brief, E-Mail) zu widersprechen.

Widerspricht er dem Platzierungsvorschlag nicht, gilt das Schweigen als Zustimmung zu dem Platzierungsvorschlag. Der Aussteller erhält dann in Textform eine Zulassung auf der Grundlage des Platzierungsvorschlages.

YF365 wird den Aussteller mit der Übersendung des Platzierungsvorschlages auf die Bedeutung des Schweigens als Zustimmung zu dem Platzierungsvorschlag besonders hinweisen.

 

3.7 Die Platzierung wird von YF365 unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Flächen/Liegeplätze vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Flächenwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. YF365 ist bei Vorliegen eines triftigen Grundes berechtigt, Größe, Form und Lage der zugeteilten Fläche / des zugeteilten Liegeplatzes zu verändern, soweit dies für den Aussteller nicht unzumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht YF365 dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei sie ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Fläche und/oder Liegeplatz zuteilt.

Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Messe oder Ausstellung die Lage der übrigen Flächen gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat; Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten.

 

4. Unerlaubte Überlassung der Liege- oder Standfläche, Gemeinschaftsaussteller, Mitaussteller

4.1 Ein Austausch der zugeteilten Fläche oder Liegeplätze mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung bzw. Untervermietung der Fläche oder Liegeplätze an Dritte ist ohne Zustimmung von YF365 nicht gestattet. Bei einem Verstoß ist YF365 berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche oder Liegeplätze, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.

 

4.2 Der Aussteller kann bei vorheriger Zustimmung durch YF365 Mitaussteller und / oder zusätzlich vertretene Unternehmen aufnehmen. Mitaussteller sind alle Unternehmen, die außer dem Antragsteller auf der Fläche bzw. den Liegeplätzen mit eigenem Personal vertreten sind. Sie gelten auch dann als Mitaussteller, wenn sie zum Antragsteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Zusätzlich vertretene Unternehmen sind alle Unternehmen, die außer dem Antragsteller mit eigenen Produkten, aber ohne eigenes Personal vertreten sind. Alle Unternehmen müssen bereits bei der Anmeldung vom Aussteller genannt werden. Bei der Anmeldung nicht genannte Unternehmen dürfen auf der Standfläche bzw. den Liegeplätzen des Ausstellers nicht ausstellen.

 

4.3 Pro teilnehmenden Mitaussteller wird eine Einschreibegebühr (siehe BTB) erhoben, die mit dem Beteiligungsentgelt zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird.

 

4.4 Mitaussteller werden kostenpflichtig in die von YF365 bereitgestellten Medien aufgenommen (siehe Ziffer 14.1) und können im Warenverzeichnis inserieren.

 

4.5    In allen Fällen haftet der zugelassene Hauptaussteller für die Einhaltung der den Aussteller treffenden Verpflichtungen durch den oder die Mitaussteller und die zusätzlich vertretenen Unternehmen.

 

5. Entgelte / Abschlagsbeträge

5.1 Das Beteiligungsentgelt errechnet sich aus den im Anmeldevordruck ausgewiesenen Nettopreisen je Liegeplatz, je Trailerstellplatz oder pro m² multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Grundfläche der Standfläche (ohne Abzüge für etwaige Säulen oder andere vorhandene Einrichtungen). Die Mindestgröße einer Standfläche oder eines Liegeplatzes ergibt sich aus den BTB. Jeder angefangene Quadratmeter der Grundfläche wird voll, die Standfläche in rechtwinkliger Ergänzung ohne Berücksichtigung der Standform berechnet.

 

5.2 Für den Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen Wirt-schaft e.V. (AUMA), Littenstraße 9, 10179 Berlin, kann zusätzlich ein AUMA-Beitrag von 0,60 Euro netto je Quadratmeter erhoben werden.

 

5.3 Neben den vorstehend aufgeführten Entgelten kann ein Abschlagsbetrag (siehe BTB) für zu erwartende Nebenkosten (z.B. technischer Service, Werbemittel) erhoben werden.

 

5.4 Die Entgelte sowie Abschlagsbeträge sind Nettopreise, neben denen die Umsatzsteuer in der für den Zeitpunkt der Messe/Ausstellung gesetzlich festgelegten Höhe berechnet wird.

 

6. Zahlungsfristen und –bedingungen / Vermieterpfandrecht

6.1 Die Entgelte/Abschlagsbeträge sind – falls nicht anders geregelt – sofort nach Empfang der Rechnung (auch in elektronischer Form) fällig. Die Zahlungstermine sind einzuhalten. Beanstandungen der Rechnung werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich erfolgen.YF365 wird den Aussteller bei Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. Die vorherige und vollständige Bezahlung des Beteiligungsentgeltes ist Voraussetzung für den Bezug der Messe- / Ausstellungsfläche bzw. des Liegeplatzes, für die Einträge in die von YF365 bereitgestellten Medien und für die Aushändigung der ggf. notwendigen Ausstellerausweise. In einer eventuellen Abweichung von dieser Regelung ist keine Stundung zu sehen. Die Schlussrechnung über Nebenkosten (z.B. technischer Service, Werbemittel) erhält der Anmelder bzw. Aussteller nach Schluss der Messe/Ausstellung unter Anrechnung der im Vorfelde geleisteten Abschlagsbeträge. Sie ist von ihm sofort nach Erhalt zu zahlen.

 

6.2 Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer spesenfrei und in Euro auf das in der Rechnung angegebene Konten zu überweisen. Bei Zahlungsverzug des Ausstellers ist YF365 berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Gebühr von 3 Euro für jede weitere Mahnung zu berechnen. Die Geltendmachung des gesetzlichen Fälligkeitszinses (§ 353 HGB), eines weitergehenden Verzugsschadens sowie sonstiger Rechte aus diesen Teilnahmebedingungen bleiben vorbehalten. Der Aussteller ist berechtigt, YF365 nachzuweisen, dass YF365 als Folge des Zahlungsverzuges kein über den gesetzlichen Verzugszinssatz hinausgehender Schaden entstanden ist.

 

6.3 Sollte der Aussteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß erfüllen, behält sich YF365 das Recht vor, nach Setzen einer unter Berücksichtigung der Umstände und der verbleibenden Zeit angemessenen Frist, das Vertragsverhältnis gemäß Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

6.4 Kommt ein Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann YF365 ihr Vermieterpfandrecht ausüben, die Ausstellungsgegenstände und die Aufbauten und Flächeneinrichtungen zurückbehalten und sie auf Kosten des Ausstellers jeweils nach vorheriger Ankündigung öffentlich versteigern lassen oder, sofern sie einen Börsen- oder Marktwert haben, freihändig verkaufen.

 

6.5 YF365 behält sich das Recht vor, ihre Aussteller-Forderungen – nach erfolglosem Mahnprozess – zum Forderungseinzug an ihren Inkassodienstleister weiterzugeben. Dies wird dem Aussteller mit Zusendung der Mahnung mitgeteilt. Die Forderungsbeitreibung durch den Inkassodienstleister erfolgt auf elektronischem Weg. Wenn der Aussteller dies nicht wünscht, kann er jederzeit widersprechen.

 

7. Standflächengestaltung / Liegeplatzgestaltung, Auf- und Abbau

7.1 Alle Standflächen und sonstigen Messe- / Ausstellungsflächen werden von YF365 eingemessen und gekennzeichnet; im Zweifelsfall steht YF365 ein Bestimmungsrecht (§ 315 BGB) zu.

 

7.2 Der Aussteller wird verpflichtet, auf der angemieteten Standfläche und/oder auf dem angemieteten Liegeplatz einen Messe- bzw. Ausstellungsstand (Stand) zu errichten bzw. ein Boot / Yacht festzumachen. Der Stand / Liegeplatz ist rechtzeitig, spätestens 24 Stunden vor Beginn der Messe/Ausstellung erkennbar zu beziehen. Erfolgt kein rechtzeitiger Bezug des Standes / Liegeplatzes durch den Aussteller, kann YF365 das Vertragsverhältnis nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.

 

7.3 Der Stand bzw. Liegeplatz muss während der gesamten in den BTB genannten Dauer der Messe / Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.

 

7.4 Die Gestaltung und Ausstattung des Standes / Liegeplatzes bleibt grundsätzlich jedem Aussteller überlassen; jedoch sind bei Gestaltung und Ausstattung die typischen Ausstellungskriterien der Messe / Ausstellung und alle Bestimmungen und Anweisungen der YF365, insbesondere die Liegeordnung der ANCORA & HYG zu berücksichtigen. Der Name bzw. die Firma und die Anschrift bzw. der Sitz des Ausstellers muss durch eine Stand- bzw. Bootsbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind YF365 bekannt zu geben

 

7.5 Entspricht ein Stand in seiner Gestaltung und / oder Ausstattung nicht den maßgeblichen Vorgaben, kann YF365 verlangen, dass der Stand dementsprechend durch den Aussteller geändert oder entfernt wird. Die Kosten hierfür trägt der Aussteller. Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, ist YF365 berechtigt, eine Änderung auf Kosten des Ausstellers zu bewirken oder das Vertragsverhältnis nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

7.6 Bei allen Aufbauarbeiten ist auf vorhandene Versorgungsleitungen, Verteilerkästen usw. Rücksicht zu nehmen. Soweit solche innerhalb einzelner Standflächen oder Liegeplätze liegen, müssen sie jederzeit zugänglich sein. Bauelemente, Standbeschilderung und Fahnen müssen so gehalten sein, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn unterbleibt. Irreführende Firmenschilder müssen auf Verlangen von YF365 entfernt werden.

 

7.7 Der Aufbau muss spätestens bis zum Ende der in den BTB genannten Aufbauzeiten abgeschlossen sein.

 

7.8 Ausstellungsgut, Standausrüstung und / oder sonstige Gegenstände, die in der Anmeldung nicht genannt waren oder die durch Aussehen, Geruch, mangelhafte Sauberkeit, Geräusche oder andere Eigenschaften im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der Messe / Ausstellung in unzumutbarem Maße störend oder belästigend wirken oder sich ansonsten als ungeeignet erweisen, müssen auf Verlangen von YF365 sofort entfernt werden. Werden derartige Gegenstände nicht unverzüglich entfernt, kann YF365 eine Beseitigung auf Kosten des Ausstellers bewirken und das Vertragsverhältnis nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.

 

7.9 Das Lagern, Vorführen und Vertreiben von Gegenständen, die als gefährlich einzustufen sind oder generell Menschen und andere Sachen gefährden können, bedarf der vorherigen Genehmigung durch YF365; sie ist zusammen mit der Anmeldung zu beantragen.

 

7.10 Vor Beginn der in den BTB genannten Abbauzeiten ist der Aussteller weder berechtigt, Ausstellungsgut von der Standfläche und/oder den Liegeplätzen zu entfernen, noch mit dem Abbau des Standes oder der Entfernung der Boote bzw. Yachten zu beginnen. Bei Verstoß gegen diese Regelung ist YF365 berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1.000 Euro pro Tag zu verlangen.

 

7.11 Für die termingerechte Räumung der Standflächen und / oder Liegeplätze ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich. Nach dem in den BTB genannten Zeitraum des Abbaus enden alle von YF365 übernommenen Verpflichtungen. Für dann noch im Messe- / Ausstellungsgelände befindliche Güter – auch solche, die während der Messe / Ausstellung an einen Dritten verkauft wurden – haftet YF365 nicht. YF365 ist berechtigt, für nicht termingemäß abgebaute und abtransportierte Güter eine angemessene Einlagerungsgebühr zu erheben; sie ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung von Gütern auf Kosten und auf Gefahr des Ausstellers unverzüglich durch ein dafür geeignetes Unternehmen vornehmen oder entsorgen zu lassen.

 

8. Annullierung, Rücktritt und Nichtteilnahme

8.1 Bis zur Zulassung (Vertragsabschluss) ist ein Annullierung von der Anmeldung möglich. YF365 ist in diesem Fall berechtigt, vom Aussteller ein Entgelt für die Annullierung zu erheben. Der gegebenenfalls zu entrichtende Betrag ist den BTB zu entnehmen.

 

8.2 Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt durch den Aussteller ausgeschlossen. Die Nichtteilnahme des Ausstellers entbindet diesen grundsätzlich nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Er bleibt insbesondere zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Entgelte verpflichtet. YF365 ist nicht verpflichtet, einen vom Aussteller gestellten Ersatz-Aussteller zu akzeptieren. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

 

8.3 Bei Nichtteilnahme wird das Beteiligungsentgelt sofort fällig, wenn die Fälligkeit nicht bereits gemäß Ziffer 6.1 begründet war.

 

8.4 Um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Messe / Ausstellung zu gewährleisten, ist YF365 berechtigt, im Falle der Nichtteilnahme des Ausstellers die vom Aussteller nicht in Anspruch genommene/n Standfläche/n und / oder Liegeplätze anderweitig zu vergeben. Für den Fall, dass die Bemühungen der YF365 erfolgreich sind, die Standfläche/n oder Liegeplätze anders als durch Tausch mit der/den Standfläche/n und / oder dem/den Liegeplatz/-plätzen eines anderen Ausstellers entgeltlich zu vergeben, hat der Aussteller lediglich einen Verwaltungsbeitrag in Höhe von 25 % des Beteiligungsentgeltes, mindestens aber 400 Euro, zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer zu zahlen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der von ihm verlangte Verwaltungsbeitrag zu hoch ist. Dies gilt auch, wenn die anderweitige Vergabe an einen vom Aussteller gestellten und von YF365 akzeptierten Ersatz-Aussteller erfolgt. Findet sich kein Interessent, so ist YF365 berechtigt, die Gestaltung der Standfläche/n und / oder Liegeplätze/-platz auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen.

 

8.5 Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Einschreibegebühr in voller Höhe bestehen.

 

8.6 Möchte der Aussteller nach erfolgter Zulassung die Größe der ihm und / oder seinen Mitaustellern zugeteilten Fläche/n oder Liegeplätze verändern, bedarf dies der Zustimmung der YF365, zu deren Erteilung sie nicht verpflichtet ist. YF365 behält sich vor, bei einer Verkleinerung der Fläche eine zusätzliche und angemessene Verwaltungsgebühr entsprechend Ziffer 8.4 zu erheben.

 

9. Sicherheit und Service

9.1 Die Flucht- und Rettungswege sowie die Feuerlöscheinrichtungen sind stets frei und in vollem Umfang zugänglich zu halten. Das ANCORA & HYG Gelände ist aus Sicherheitsgründen in Teilbereichen videoüberwacht

 

9.2 Der Aussteller hat die einschlägigen Lärmschutzbestimmungen zu beachten. Bei einem Verstoß gegen die Lärmschutzbestimmungen behält sich YF365 das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Entstehende Schadensersatzansprüche treffen den Aussteller.

 

9.3 Dem Aussteller obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Flächen und/oder Liegeplätze, sowie der ausgestellten Boote und / oder Yachten während der Vertragslaufzeit.

 

9.4 Der Einsatz von Kranen, kraftbetriebenen Gabelstaplern mit Fahrerplatz u. a. Flurförderzeugen zum Be- und Entladen sowie zum Auf- und Abbau ist aus Sicherheits- und Regiegründen nur den von YF365 benannten Spediteuren oder Mitarbeitern der ANCORA & HYG gestattet.

 

9.5 Die Installation von Versorgungsanlagen z.B. für Strom, die Bedienung von Krananlagen etc. dürfen aus Sicherheitsgründen nur durch von der ANCORA & HYG benannte Vertragsfirmen oder Mitarbeiter der ANCORA & HYG durchgeführt werden. Die ANCORA & HYG bietet darüber hinaus weitere Serviceleistungen über ihr Kundenservicecenter an.

 

10. Hausrecht 

Die Aussteller haben die Hafenbetriebsordnung der ANCORA & HYG einzuhalten und den Anweisungen der ANCORA & HYG als Betreiber des Geländes Folge zu leisten. Ebenso ist den Anweisungen der YF365 Folge zu leisten, insbesondere jenen, die technische Sicherheitsfragen betreffen wie die Standsicherheit, Brandschutz etc.

 

11. Verkaufsregelung

11.1 Die Abgabe von Waren gegen Entgelt am Stand (Handverkauf) ist ausschließlich für die angemeldeten und von YF365 bestätigten Artikel und nur im Rahmen der jeweiligen Vorschriften gestattet. Für die Einholung gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen etc. ist der Aussteller allein verantwortlich. Das Gastronomierecht liegt grundsätzlich bei YF365.

 

11.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass YF365 die sorgfältige Einhaltung der Vorschriften überwacht. Der Aussteller wird Verstöße gegen diese Vorschriften jederzeit unterlassen. Soweit ausnahmsweise die Genehmigung zum Handverkauf für Waren zum Verzehr an Ort und Stelle erteilt wird, ist eine Genehmigung auch bei der Stadt Neustadt in Holstein, gemäß § 12 des Gaststättengesetzes zu beantragen. Bei Erteilung der Genehmigung ist eine Gebühr an das Amt zu entrichten. Die Verabreichung von kostenlosen Kostproben bedarf keiner gewerberechtlichen Genehmigung. Der Aussteller ist verpflichtet, für die gesundheitspolizeiliche Genehmigung Sorge zu tragen. Der Verkauf bzw. die Abgabe von Getränken in Flaschen bzw. ähnlichen Behältern ist grundsätzlich unzulässig.

 

11.3 Der Aussteller verpflichtet sich, die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere gilt:

Im Hinblick auf die Abgabe / Verkauf von Alkohol sind die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend zu beachten. Grundsätzlich sind die Aussteller verpflichtet, unlauteren Wettbewerb gegenüber Mitbewerbern und gegenüber ortsansässigen Unternehmen zu unterlassen. Die ausgestellten Waren sind mit Preisen, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, auszuzeichnen. Mit den Preisen sind auch die Verkaufs- und Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben (siehe Preisangabenverordnung [PAngV] in der jeweils gültigen Fassung).

 

12. Geländeaufsicht / Reinigung / Müllentsorgung

12.1 YF365 empfiehlt, wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. YF365 sorgt lediglich außerhalb der Öffnungszeiten der Messe / Ausstellung für eine allgemeine Geländeaufsicht. Leistungen zur Obhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmung von Interessen der Aussteller werden nicht erbracht.

 

12.2 YF365 sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes. Die Reinigung des Standes und / oder der Standfläche und / oder des Liegeplatzes obliegt dem Aussteller; sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Bei der Vergabe der Standreinigung hat der Aussteller sich eines von der ANCORA & HYG benannten Reinigungsunternehmens zu bedienen.

 

12.3 Der Aussteller verpflichtet sich zur Müllvermeidung bzw. sich den bestehenden Entsorgungskonzepten der YF365 oder der ANCORA & HYG anzuschließen. Sämtliche vom Aussteller oder in seinem Auftrag von Dritten eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind von ihm bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Nach Ablauf der Abbauzeit können etwa verbliebene Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen von der YF365 oder der ANCORA & HYG zu Lasten des Ausstellers kostenpflichtig entfernt werden. Der Aussteller hat sicherzustellen, dass keine Abfälle auf dem Gelände der ANCORA & HYG zurückbleiben. Abfälle sind vom Aussteller vollständig und ordnungsgemäß zu entsorgen. Anderenfalls ist die YF365 und die ANCORA & HYG berechtigt, die Abfallentsorgung auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen und ihm die Kosten in Rechnung zu stellen. Sollte der Aussteller nach Räumung der Standfläche Müll oder sonstige Gegenstände zurückgelassen haben, ist YF365 berechtigt, diesen bzw. diese auf Kosten des Ausstellers beseitigen und vernichten zu lassen.

 

12.4 Veränderungen auf dem Gelände der ANCORA & HYG, das Einbringen von schweren oder sperrigen Gegenständen sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten sind kostenpflichtig und bedürfen der vorherigen Prüfung und schriftlichen Zustimmung der YF365. Mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung sind der YF365 etwaige Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Behörden vorzulegen. Dies gilt insbesondere für fest angebrachte Beschilderungen, Plakate, Werbeträger und Wegführungen in den Räumlichkeiten und / oder dem Gelände der ANCORA & HYG. Das Bekleben und Benageln der Fassaden, Innen- und Außenwände, Böden, Stegen, sowie von Teilen derselben ist nicht gestattet.

 

13. Vorführungen und Werbung

13.1 Alle Arten von Vorführungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von YF365.

YF365 ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Geruch oder Abgase verursachen oder sonst zu einer Beeinträchtigung Dritter führen oder führen könnten.

 

13.2 Werbung für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht erfolgen.

 

13.3 Politische Werbung und / oder politische Aussagen sind unzulässig. Bei politischen Aussagen oder politischer Werbung, die geeignet ist, den Messefrieden oder die öffentliche Ordnung zu stören, ist die YF365 berechtigt, Unterlassung und Entfernung der streitigen Objekte zu verlangen. Im Falle der Nichtbefolgung des Verlangens ist YF365 berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

13.4 YF365 ist berechtigt, unbefugt vorgenommene Werbung jeder Art ohne Einschaltung gerichtlicher oder polizeilicher Hilfe zu unterbinden und selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Die Kosten der Entfernung unbefugt angebrachter Werbemittel hat der Aussteller zu tragen. Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden.

 

13.5 Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Ausstellers. Die YF365 kann rechtzeitig vor der Messe / Ausstellung vom Aussteller den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Aufführung oder Wiedergabe oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren vom Aussteller verlangen. Ist der Aussteller zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die YF365 nach ihrem Ermessen die Zahlung einer Sicherheitsleistung für die Gebühren vom Aussteller vor der Messe / Ausstellung verlangen.

 

13.6 Das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes ist strikt untersagt. Im Falle eines Verstoßes ist YF365 berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

14. Marketingpaket / Servicepaket

14.1 Der Aussteller erteilt durch seine Anmeldung die Zustimmung, einen Firmeneintrag für sich und den Mitaussteller in den von YF365 geplanten Medien vorzunehmen. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass Informationen über seine Beteiligung über elektronische Medien einschließlich des Internets verbreitet werden. Die Messemedien sind den BTB zu entnehmen. YF365 kann einen Servicepartner beauftragen. Der Servicepartner wird alle Aussteller über die Insertionsmöglichkeiten detailliert unterrichten. Nur zugelassene Aussteller und Mitaussteller werden in den Medien aufgenommen.

 

14.2 Soweit die Angaben für die Pflichteinträge bis zum genannten Termin (siehe BTB) nicht vorliegen, werden diese von YF365 nach den vorhandenen Unterlagen vorgenommen.

 

14.3 Rechtliche Ansprüche aus fehlerhaften, unvollständigen oder nicht erfolgten Einträgen können nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens YF365, ihrer Organe oder ihrer leitenden Mitarbeiter sowie ihrer Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.

 

14.4  Ein Servicepaket, das das Marketingpaket sowie weitere Serviceleistungen inkludiert, ist obligatorisch. Die Beträge und inkludierten Leistungen sind den BTB zu entnehmen.

 

15. Höhere Gewalt und andere zwingende Gründe, Vorbehalte

15.1 YF365 ist berechtigt, bei Vorliegen von zwingenden Gründen, insbesondere im Falle von Höherer Gewalt, unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der Durchführung, die vertragsgegenständliche Veranstaltung (Messe, Ausstellung etc.) ganz oder teilweise zu schließen („abzubrechen“) und/oder abzusagen, örtlich und/oder zeitlich zu verlegen („verschieben“) und/oder deren Dauer zu verändern und/oder die Veranstaltung in sonstiger Weise zu modifizieren.

Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt. Beispielsweise liegt Höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und / oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und / oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt Höhere Gewalt auch vor, wenn es zu nicht von den Vertragsparteien zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Ancora und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen.

Von zwingenden Gründen, insbesondere von Höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft YF365 nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller.

 

15.2 Wird die Veranstaltung gemäß Ziffer 15.1 abgesagt, so trägt der Aussteller seine bis dahin entstandenen Kosten und / oder Aufwendungen selbst. Schadenersatzansprüche des Ausstellers sind insoweit ausgeschlossen. YF365 kann den Aussteller mit einem angemessenen, von YF365 nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrag, höchstens jedoch von bis zu 25 % des Beteiligungsentgeltes, für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch nehmen. Der Aussteller ist darüber hinaus zur Erstattung von Kosten und / oder Aufwendungen verpflichtet, soweit YF365 in Vorleistung getreten ist, die vertraglich zu erstatten wäre. Entsprechendes wie für den Fall der Absage gilt, wenn die Veranstaltung geschlossen (abgebrochen) wird.

 

15.3 Wird die Veranstaltung gemäß Ziffer 15.1 in anderer Weise als durch Absage oder Schließung (Abbruch) modifiziert (z.B. durch Verschiebung oder Verlegung), so ist der Aussteller hieran gebunden. Der Vertrag gilt als für die modifizierte Veranstaltung geschlossen. Insbesondere kann der Aussteller weder Rücktritt noch Minderung verlangen. Er kann von seiner Teilnahme jedoch Abstand nehmen, wenn er nachweist, dass diese für ihn unzumutbar wäre. Im Übrigen gilt Ziffer 15.2 entsprechend.

 

15.4 YF365 hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erforderliche Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.

 

15.5 Hat YF365 den Ausfall einer Veranstaltung zu vertreten, wird kein Beteiligungsentgelt geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch gegen YF365 ist jedoch im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt für Ansprüche auf Aufwendungsersatz, Kostenerstattung oder ähnliche Ansprüche.

 

16. Ausstellerausweise

Jeder Aussteller und Mitaussteller erhält einen Ausstellerausweis (siehe BTB).

 

17. Fotografieren und sonstige Bildaufnahmen

17.1 YF365 ist berechtigt, Bild- / Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen (z. B. im Internet und auf Werbemitteln) anzufertigen oder anfertigen zu lassen, soweit der Aussteller nicht widerspricht.

 

17.2 Das Anfertigen von Aufnahmen auf dem Gelände der ANCORA & HYG sowie die Nutzung dieser Aufnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der YF365 bzw. der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten. YF365 ist berechtigt, für die Erteilung dieser Zustimmung eine Bearbeitungsgebühr zu erheben.

 

17.3 Werden mit Zustimmung der YF365 Fotografien, Film- und / oder Videoaufnahmen auf dem Gelände der ANCORA & HYG hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.

 

17.4 Sämtliche Personen, die das Gelände der ANCORA & HYG betreten oder sich dort aufhalten, werden auf die Möglichkeit der dortigen Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen hingewiesen. Durch das Betreten des Geländes der ANCORA & HYG willigen diese Personen darin ein, dass Aufnahmen von ihnen, einschließlich Porträtaufnahmen, im Rahmen der Berichterstattung über die betreffende Messe / Ausstellung sowohl im Fernsehen als auch im Rahmen privat produzierter Filme, in Print- und Online-Medien, insbesondere auf Webseiten und in sozialen Netzwerken sowie auf Videoportalen verwendet werden, es sei denn sie widersprechen dieser Nutzung vor dem Betreten ausdrücklich.

 

18. Reklamationen / Beeinträchtigungen

18.1 Etwaige Reklamationen wegen Mängel des Standes oder der Standfläche oder der Liegeplätze sind YF365 unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag, schriftlich anzuzeigen, sodass YF365 etwaige zu vertretene Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen YF365.

 

18.2 Bei Baumaßnahmen bemüht sich YF365, daraus resultierende Beeinträchtigungen für den Aussteller so gering wie möglich zu halten. Wird die Gebrauchstauglichkeit des Standes oder der Standfläche oder der Liegeplätze durch die Baumaßnahmen erheblich beeinträchtigt, kann das Beteiligungsentgelt gemindert werden. Dies gilt nur, wenn die Nutzung des Standes oder der Standfläche wesentlich erschwert wird. Bei unerheblichen Beeinträchtigungen ist die Minderung ausgeschlossen. Unerheblichkeit liegt z.B. vor, wenn die Beeinträchtigung kurzfristig, problemlos oder kostengünstig behoben werden kann oder von geringer Intensität oder kurzer Dauer ist. Beeinträchtigungen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr berechtigen nicht zur Minderung.

YF365 setzt die Minderung nach billigem Ermessen ohne Präjudiz für die Zukunft im jeweiligen Einzelfall fest. Der Höchstbetrag liegt bei 25 % des Beteiligungsentgeltes. Baumaßnahmen sind ein zwingender Grund im Sinne von Ziffer 15.1.

 

19. Gewerblicher Rechtsschutz

19.1 Die Titel und Logos der Messen / Ausstellungen der YF365 sind rechtlich geschützt. Ihre Verwendung durch Aussteller in identischer oder ähnlicher Form bedarf grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch YF365. Diese Zustimmung kann von YF365 von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig gemacht werden. Die Nutzung der Originallogos für die Ankündigung der Teilnahme der Aussteller an der Messe / Ausstellung ist ohne separate Zustimmung erlaubt.

 

19.2 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers. Ein Ausstellungsschutz vom Beginn einer Messe / Ausstellung an aufgrund des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Design vom 12.03.2004, des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 und des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25.10.1994, in den derzeit geltenden Fassungen, tritt nur ein, wenn der Bundesministers für Justiz und Verbraucherschutz für eine bestimmte Messe / Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. YF365 informiert die Aussteller bei Bedarf über das für gewerbliche Schutzrechtsverletzungen zuständige Gericht. Auf die Möglichkeit des Grenzbeschlagnahmeverfahrens wird hingewiesen.

 

19.3 Jeder Aussteller ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassen.

Bei Präsentation und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Soweit Produkte nicht für einen weltweiten Vertrieb zugelassen sind, bedarf es einer entsprechenden länderbezogenen Kennzeichnung. Auf der Messe / Ausstellung sind Waren, die gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Gebrauchsmuster und / oder Patente nachweislich verletzen, nicht zugelassen. Rechtsverletzende Ware muss unverzüglich entfernt werden und künftige Teilnahmen an der Messe / Ausstellung werden untersagt. Nachgewiesen ist die Verletzung, wenn sie durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt ist. Im Falle nachgewiesener, vom Aussteller zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist YF365 berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

20. Pflichtverstöße, Kündigungsrecht, Vertragsstrafe

20.1 Schuldhafte Verstöße gegen die dem Aussteller aus dem Vertragsverhältnis erwachsenen Pflichten oder gegen die im Rahmen des Hausrechts getroffenen Anordnungen berechtigen YF365, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht unverzüglich eingestellt werden, zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung liegt insbesondere vor, wenn der Aussteller gegen die in den Ziffern 4.1, 6.3, 7.2, 7.5, 7.8, 13.3, 13.6 und 19.3 geregelten Verpflichtungen verstößt.

 

20.2 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist YF365 berechtigt, den Stand des Ausstellers sofort zu schließen und vom Aussteller den unverzüglichen Abbau des Standes und die Räumung der Standfläche und/oder Liegeplätze zu verlangen.

 

20.3 Gerät der Aussteller mit dem Abbau des Standes und / oder der Räumung der Liegeplätze und / oder der Standfläche in Verzug, ist YF365 berechtigt, den Abbau des Standes und/oder die Räumung der Standfläche und/oder der Liegeplätze auf Kosten des Ausstellers entweder selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

 

20.4 Der Aussteller bleibt für den Fall, dass die Liegeplätze und / oder Standfläche nicht oder nur durch Tausch mit den Liegeplätzen und / oder Standfläche eines anderen Ausstellers entgeltlich vermietet werden kann, für die verbleibende Dauer der Messe / Ausstellung zur Entrichtung des geschuldeten Beteiligungsentgeltes als Mindestschadenersatz verpflichtet.

 

20.5 Findet sich für die Liegeplätze und / oder Standfläche des gekündigten Ausstellers kein Ersatzaussteller, so ist YF365 berechtigt, die Gestaltung der Liegeplätze / Standfläche auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen, um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Messe / Ausstellung zu gewährleisten.

 

20.6 YF365 ist berechtigt, vom Aussteller eine in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen von YF365 festzusetzende und im Streitfall von dem Landgericht Hamburg zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von maximal 10.000 Euro zu verlangen, wenn der Aussteller schuldhaft seine Verpflichtungen aus folgenden Ziffern verletzt:

 

– Ziffer 4.1: Unerlaubte Überlassung der Standfläche

– Ziffer 6.1: Vorleistungspflicht

– Ziffer 7.2: Errichtung des Standes

– Ziffer 7.3: Ausstattung des Standes

– Ziffer 7.5: Beachtung der Technischen Vorgaben

– Ziffer 7.8: Nichtentfernen störender Gegenstände

– Ziffer 7.10: Vorzeitiger Abbau

– Ziffer 7.11: Termingerechte Räumung

– Ziffer 10: Beachtung der Liegeordnung

– Ziffer 12.2: Nichtreinigung

– Ziffer 13.3: Unterlassung politischer Werbung

– Ziffer 13.6: Unerlaubtes Ansprechen/Befragen

– Ziffer 19.3: Schutzrechtsverletzungen

 

Hat YF365 wegen des schuldhaften Pflichtverstoßes auch Anspruch auf Schadenersatz, so ist die Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen.

 

21. Haftung und Versicherung

21.1 YF365 haftet im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor.

 

21.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet YF365 nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. YF365 haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Soweit YF365 für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000 Euro begrenzt.

 

21.3 Die verschuldensunabhängige Haftung von YF365 für bereits vorhandene Mängel nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. YF365 haftet insoweit insbesondere nicht für das Ausstellungsgut, die Aufbauten oder Flächen-einrichtungen sowie etwaige Folgeschäden des Ausstellers.

 

21.4 Schäden sind YF365 unverzüglich schriftlich zu melden.

 

21.5 Im Schadensfall leistet YF365 nur Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungskosten. Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung von YF365 die Übernahme des Schadens ablehnt.

 

21.6 Der Aussteller haftet gegenüber YF365 für von ihm zu vertretende Schäden, unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht von YF365 unberührt, einen höheren Schaden gegenüber dem Aussteller nachzuweisen. Der Aussteller ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden ist.

 

21.7 Der Aussteller ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherung zum Ausgleich solcher Schäden bei einem deutschen Versicherer abzuschließen.

 

22. Salvatorische Klausel, Verjährung

22.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen ANCORA YACHTFESTIVAL & HAMBURG YACHTFESTIVAL  unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Teilnahmebedingungen ANCORA YACHTFESTIVAL & HAMBURG YACHTFESTIVAL nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung im Sinne der Allgemeinen Teilnahmebedingungen ANCORA YACHTFESTIVAL & HAMBURG YACHTFESTIVAL soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Allgemeinen Teilnahmebedingungen ANCORA YACHTFESTIVAL & HAMBURG YACHTFESTIVAL.

 

22.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen YF365 beträgt 6 Monate, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

 

22.3 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller, sofern er keine natürliche Person ist, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Aussteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

23. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

23.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg (-Mitte), sofern der Aussteller Unternehmer ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. YF365 bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtstand des Ausstellers einzuleiten.

 

23.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

Die Europäische Kommission stellt unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Die YF365 beteiligt sich nicht an einem alternativen Streitschlichtungsverfahren.

 

Veranstalter:

YACHTFESTIVAL365 GmbH

Gasstraße 16 . 22761 Hamburg

+49 (0)40 524750100

info@yachtfestival365.de

Geschäftsführender Gesellschafter: Heiko Zimmermann

Amtsgericht Hamburg HRB173420